Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.100 BÜRG CH-BS

§ 2 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Findelkinder

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 BüRG · Findelkinder

1. Das im Kanton aufgefundene Findelkind erwirbt das Bürgerrecht derjenigen Gemeinde, in der es gefunden worden ist.

← § 1 BüRG Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Geltungsbereich § 3 BüRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →