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121.100 BÜRG CH-BS

§ 19 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Wirksamkeit der Bürgerrechtserteilung

Verfahren
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§ 19 BüRG · Wirksamkeit der Bürgerrechtserteilung

1. Der Beschluss des Regierungsrates macht die Bürgerrechtserteilung wirksam.

2. Er wird im Kantonsblatt veröffentlicht.

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