121.100
BÜRG
CH-BS
§ 19 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Wirksamkeit der Bürgerrechtserteilung
Verfahren
§ 19 BüRG · Wirksamkeit der Bürgerrechtserteilung
1. Der Beschluss des Regierungsrates macht die Bürgerrechtserteilung wirksam.
2. Er wird im Kantonsblatt veröffentlicht.