121.100
BÜRG
CH-BS
§ 18 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Erteilung des Bürgerrechts
Verfahren
§ 18 BüRG · Erteilung des Bürgerrechts
1. Der Erwerb des Kantonsbürgerrechts setzt die Aufnahme in das Bürgerrecht einer der Gemeinden des Kantons voraus.
2. Für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts ist der Regierungsrat zuständig.
3. Die Bürgergemeinden legen die Zuständigkeit für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts in der Gemeindeordnung fest und regeln das Verfahren.