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121.100 BÜRG CH-BS

§ 17 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Nichtigerklärung der Aufnahme in das Bürgerrecht

Nichtigerklärung der Aufnahme in das Bürgerrecht
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§ 17 BüRG · Nichtigerklärung der Aufnahme in das Bürgerrecht

1. Die Aufnahme in das Bürgerrecht des Kantons bzw. in das Bürgerrecht einer seiner Gemeinden kann durch Beschluss des Regierungsrates bzw. der zuständigen Bürgergemeinde nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

2. Die Nichtigerklärung der Aufnahme in das Bürgerrecht ist nicht möglich, wenn sie zur Folge hätte, dass die betroffene Person kein Kantons- bzw. Gemeindebürgerrecht mehr besitzt.

3. Im Übrigen gelten Art. 36 Abs. 2, Abs. 4 Bst. a sowie Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 20. Juni 2014 sinngemäss.

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