121.100
BÜRG
CH-BS
§ 16 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Entlassung aus einem Gemeindebürgerrecht
Entlassung aus dem Bürgerrecht
§ 16 BüRG · Entlassung aus einem Gemeindebürgerrecht
1. Bürgerinnen oder Bürger einer Gemeinde des Kantons werden auf schriftliches Gesuch hin aus dem Gemeindebürgerrecht entlassen, wenn sie das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde des Kantons besitzen.
2. Die Entlassung erfolgt durch die zuständige Bürgergemeinde.