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121.100 BÜRG CH-BS

§ 13 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Materielle Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht - Schweizer Bürgerinnen und Bürger
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§ 13 BüRG · Materielle Voraussetzungen

1. Die Aufnahme in das kantonale und kommunale Bürgerrecht setzt voraus, dass die Bewerberinnen oder Bewerber die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss § 6 Abs. 1 Bst. a und b beachten.

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