Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.100 BÜRG CH-BS

§ 12 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse

Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht - Ausländerinnen und Ausländer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 BüRG · Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse

1. Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von § 5 Abs. 1 Bst. c und d in Verbindung mit §§ 8 und 9 aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.

2. Als andere gewichtige persönliche Umstände gelten namentlich

a) eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche;

b) Erwerbsarmut;

c) die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben;

d) Sozialhilfeabhängigkeit aufgrund einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz, sofern die Sozialhilfeabhängigkeit nicht durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde.

← § 11 BüRG Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Geltungsbereich § 13 BüRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →