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121.100 BÜRG CH-BS

§ 11 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Vertrautsein mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen

Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht - Ausländerinnen und Ausländer
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§ 11 BüRG · Vertrautsein mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen

1. Die Bewerberinnen oder Bewerber sind mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie namentlich

a) über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Bund, Kanton und Gemeinde verfügen;

b) am sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft teilnehmen; und

c) Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegen.

2. Der Nachweis für Abs. 1 Bst. a gilt als erbracht, wenn die Bewerberinnen und Bewerber die obligatorische Schule vollständig in der Schweiz, davon die gesamte Sekundarstufe I im Kanton Basel-Stadt besucht haben.

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