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121.100 BÜRG CH-BS

§ 10 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Förderung der Integration der Familienmitglieder

Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht - Ausländerinnen und Ausländer
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§ 10 BüRG · Förderung der Integration der Familienmitglieder

1. Die Bewerberinnen oder Bewerber fördern die Integration der Familienmitglieder, wenn sie diese unterstützen

a) beim Erwerb von Sprachkompetenzen in der deutschen Sprache;

b) bei der aktiven Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung;

c) bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in Kanton und Gemeinde; oder

d) bei anderen Aktivitäten, die zu ihrer Integration in der Schweiz beitragen.

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