121.100
BÜRG
CH-BS
§ 10 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Förderung der Integration der Familienmitglieder
Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht - Ausländerinnen und Ausländer
§ 10 BüRG · Förderung der Integration der Familienmitglieder
1. Die Bewerberinnen oder Bewerber fördern die Integration der Familienmitglieder, wenn sie diese unterstützen
a) beim Erwerb von Sprachkompetenzen in der deutschen Sprache;
b) bei der aktiven Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung;
c) bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in Kanton und Gemeinde; oder
d) bei anderen Aktivitäten, die zu ihrer Integration in der Schweiz beitragen.