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121.100 BÜRG CH-BS

§ 1 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Geltungsbereich

Allgemeines
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§ 1 BüRG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt den Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts, soweit nicht Bundesrecht zur Anwendung kommt.

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