119.510
VIZAVISAVISTO
CH-BS
§ 9 Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (VIZA) - Aufgaben
Kommission für Internationale Zusammenarbeit
§ 9 VIZA · Aufgaben
1. Die Kommission erfüllt insbesondere folgende Aufgaben
a) Sie berät den Regierungsrat und das Präsidialdepartement, insbesondere im Hinblick auf die Strategie gemäss § 3 Abs. 1.
b) Sie beurteilt die ihr vorgelegten Gesuche um Projekt- oder Programmförderung gemäss nachfolgendem Kapitel 3 anhand der Qualitätskriterien und -nachweise und gibt eine schriftliche Empfehlung ab.
c) Sie beurteilt geplante soziale Kooperationen und Engagements gemäss nachfolgendem Kapitel 4 anhand der Qualitätskriterien und -nachweise und gibt eine schriftliche Empfehlung ab.
d) Sie berät den Regierungsrat und das Präsidialdepartement in Bezug auf geplante Soforthilfe gemäss nachfolgendem Kapitel 6 und gibt eine schriftliche Empfehlung ab.