Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
119.510 VIZAVISAVISTO CH-BS

§ 9 Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (VIZA) - Aufgaben

Kommission für Internationale Zusammenarbeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 VIZA · Aufgaben

1. Die Kommission erfüllt insbesondere folgende Aufgaben

a) Sie berät den Regierungsrat und das Präsidialdepartement, insbesondere im Hinblick auf die Strategie gemäss § 3 Abs. 1.

b) Sie beurteilt die ihr vorgelegten Gesuche um Projekt- oder Programmförderung gemäss nachfolgendem Kapitel 3 anhand der Qualitätskriterien und -nachweise und gibt eine schriftliche Empfehlung ab.

c) Sie beurteilt geplante soziale Kooperationen und Engagements gemäss nachfolgendem Kapitel 4 anhand der Qualitätskriterien und -nachweise und gibt eine schriftliche Empfehlung ab.

d) Sie berät den Regierungsrat und das Präsidialdepartement in Bezug auf geplante Soforthilfe gemäss nachfolgendem Kapitel 6 und gibt eine schriftliche Empfehlung ab.

← § 8 VIZA Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (VIZA) - Gegenstand und Zweck § 10 VIZA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →