119.510
VIZAVISAVISTO
CH-BS
§ 8 Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (VIZA) - Wahl und Konstituierung
Kommission für Internationale Zusammenarbeit
§ 8 VIZA · Wahl und Konstituierung
1. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission inklusive Präsidium für eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.
2. Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst.