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119.510 VIZAVISAVISTO CH-BS

§ 8 Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (VIZA) - Wahl und Konstituierung

Kommission für Internationale Zusammenarbeit
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§ 8 VIZA · Wahl und Konstituierung

1. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission inklusive Präsidium für eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.

2. Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst.

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