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119.510 VIZAVISAVISTO CH-BS

§ 7 Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (VIZA) - Zusammensetzung

Kommission für Internationale Zusammenarbeit
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§ 7 VIZA · Zusammensetzung

1. Die Kommission besteht aus 7 - 13 Mitgliedern einschliesslich Präsidium.

2. Die Mitglieder verfügen über Expertise und Erfahrung auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit.

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