119.510
VIZAVISAVISTO
CH-BS
§ 5 Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (VIZA) - Ausführende Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 VIZA · Ausführende Bestimmungen
1. Das Präsidialdepartement kann administrative Bestimmungen zur Gesuchseinreichung und zur Berichterstattung erlassen und veröffentlicht diese in geeigneter Weise.
2. Es kann die zulässige Anzahl Gesuche pro gesuchstellende Organisation begrenzen.