§ 4 Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (VIZA) - Begriffe
§ 4 VIZA · Begriffe
1. Dem GIZA sowie der vorliegenden Verordnung liegen die folgenden Begriffsbedeutungen zugrunde
a) Internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung auf globaler Ebene umfasst Aktivitäten im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe, der Friedensförderung und der menschlichen Sicherheit, wobei der geografische Wirkungsrahmen auf Länder fokussiert ist, die gemäss Entwicklungsausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-DAC) als Empfänger öffentlicher Entwicklungsgelder gelten.
b) Armut wird als mehrdimensionales Problem verstanden, das neben finanziellen Aspekten auch andere Lebensbereiche wie Bildung, Gesundheit, politische Teilhabe, soziale Anerkennung, kulturelle Bedingungen und Schutz vor Risiken betreffen kann.
c) Stärkung der nachhaltigen Entwicklung bezieht sich auf die Förderung von Bedingungen, welche die Erreichung der international anerkannten Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen ermöglichen. Dazu gehört insbesondere die Stärkung lokaler Akteure, Strukturen und Eigenverantwortung im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit, welche auf Partizipation, Befähigung und nachhaltige Wirkung ausgerichtet ist.