119.510
VIZAVISAVISTO
CH-BS
§ 3 Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (VIZA) - Strategie
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 VIZA · Strategie
1. Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Präsidialdepartements periodisch eine Strategie über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung und legt darin Förderprioritäten fest.