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119.510 VIZAVISAVISTO CH-BS

§ 2 Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (VIZA) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 VIZA · Zuständigkeit

1. Das Präsidialdepartement ist das gemäss § 4 GIZA zuständige Departement, soweit der Regierungsrat nichts anderes beschliesst.

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