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119.510 VIZAVISAVISTO CH-BS

§ 19 Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (VIZA) - Verfahren

Soforthilfe in ausserordentlichen Notlagen
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§ 19 VIZA · Verfahren

1. Über die Leistung von Soforthilfe entscheidet der Regierungsrat auf Antrag des Präsidialdepartements.

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