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119.510 VIZAVISAVISTO CH-BS

§ 17 Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (VIZA) - Form und Voraussetzung der Soforthilfe

Soforthilfe in ausserordentlichen Notlagen
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§ 17 VIZA · Form und Voraussetzung der Soforthilfe

1. Soforthilfe nach dieser Verordnung erfolgt durch die zeitnahe und kurzfristige finanzielle Unterstützung von humanitärer Hilfe für die notleidende Zivilbevölkerung, welche lebensrettende Massnahmen und die Deckung grundlegender Bedürfnisse umfasst.

2. Voraussetzung für die Gewährung von Soforthilfe nach dieser Verordnung ist das Vorliegen einer ausserordentlichen Notlage.

3. Eine Notlage umfasst eine Situation, in der das Überleben sowie die Gesundheit, Sicherheit oder Würde der Zivilbevölkerung infolge von Kriegen oder anderen durch Menschen verursachte Krisen gefährdet sind.

4. Eine Notlage ist ausserordentlich, wenn sie plötzlich auftritt oder wenn sie infolge einer andauernden Bedrohungslage akut ist.

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