§ 16 Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (VIZA)
§ 16 VIZA
1. Projekte und Programme gemäss Kapitel 3 sowie soziale Kooperationen und Engagements gemäss Kapitel 4 haben insbesondere folgende Qualitätsnachweise zu erbringen
a) Wirkungsorientierung: Vorhaben müssen nachvollziehbar auf konkrete Veränderungen bei den Zielgruppen ausgerichtet sein. Dazu gehören eine fundierte Bedarfsanalyse und eine schlüssige Wirkungslogik.
b) Effizienter Mitteleinsatz: Die eingesetzten Mittel sollen in einem angemessenen Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen und Wirkungen stehen. Dabei ist ein wirtschaftlicher und zweckmässiger Ressourceneinsatz gefordert, insbesondere bei den Strukturkosten.
c) Nachhaltigkeit: Die positiven Effekte eines Vorhabens sollen über dessen Laufzeit hinaus bestehen bleiben. Dazu gehören der bewusste Umgang mit ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und Klimarisiken, tragfähige Finanzierungs- und Betriebsperspektiven sowie die Einbindung und Stärkung lokaler Akteure als verantwortliche Mitgestaltende.
d) Transparenz: Die Planung und Umsetzung der Vorhaben müssen offen und nachvollziehbar dokumentiert werden, insbesondere durch klare Kosten- und Finanzierungsplanung, Evaluationsmechanismen und Rechenschaftsberichte, die eine kontinuierliche Lern- und Steuerungsfähigkeit sicherstellen.