119.510
VIZAVISAVISTO
CH-BS
§ 13 Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (VIZA) - Gewährung von Projekt- und Programmbeiträgen
Projekt- und Programmbeiträge
§ 13 VIZA · Gewährung von Projekt- und Programmbeiträgen
1. Die Gewährung von Projekt- und Programmbeiträgen nach dieser Verordnung erfolgt im Rahmen der Rahmenausgabenbewilligung gemäss § 6 Abs. 1 GIZA.
2. Über die Gewährung von Projekt- und Programmbeiträgen bis und mit 200'000 Franken jährlich entscheidet das Präsidialdepartement.