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119.510 VIZAVISAVISTO CH-BS

§ 13 Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (VIZA) - Gewährung von Projekt- und Programmbeiträgen

Projekt- und Programmbeiträge
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§ 13 VIZA · Gewährung von Projekt- und Programmbeiträgen

1. Die Gewährung von Projekt- und Programmbeiträgen nach dieser Verordnung erfolgt im Rahmen der Rahmenausgabenbewilligung gemäss § 6 Abs. 1 GIZA.

2. Über die Gewährung von Projekt- und Programmbeiträgen bis und mit 200'000 Franken jährlich entscheidet das Präsidialdepartement.

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