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119.510 VIZAVISAVISTO CH-BS

§ 1 Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (VIZA) - Gegenstand und Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 VIZA · Gegenstand und Zweck

1. Diese Verordnung regelt die Umsetzung des GIZA.

2. Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind insbesondere

a) Stipendien für Nachwuchskräfte aus Entwicklungsländern;

b) Soforthilfe im Falle von Naturkatastrophen;

c) Leistungen gestützt auf interkantonale Verträge.

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