119.510
VIZAVISAVISTO
CH-BS
§ 1 Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (VIZA) - Gegenstand und Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 VIZA · Gegenstand und Zweck
1. Diese Verordnung regelt die Umsetzung des GIZA.
2. Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind insbesondere
a) Stipendien für Nachwuchskräfte aus Entwicklungsländern;
b) Soforthilfe im Falle von Naturkatastrophen;
c) Leistungen gestützt auf interkantonale Verträge.