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119.500 GIZA CH-BS

§ 6 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (GIZA) - Finanzierung

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§ 6 GIZA · Finanzierung

1. Zur Finanzierung der internationalen Zusammenarbeit gemäss § 2 Abs. 1 beschliesst der Grosse Rat periodisch eine Rahmenausgabenbewilligung. Der Regierungsrat berichtet dem Grossen Rat über die Verwendung der Rahmenausgabenbewilligung.

2. Die Gesamtausgaben des Kantons für die internationale Zusammenarbeit orientieren sich an 0.7 % der durchschnittlichen direkten Steuererträge natürlicher und juristischer Personen der letzten vier Jahre und dürfen diesen Betrag aber nicht überschreiten.

3. Der Prozentsatz von 0.7 % kann unterschritten werden, wenn

a) die Nettoschuldenquote weniger als zwei Promillepunkte unter dem zulässigen Wert gemäss § 4 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 14. März 2012 liegt oder

b) in den letzten drei Rechnungsjahren summiert ein Defizit von über Fr. 50 Mio. resultierte.

4. Die Gesamtausgaben des Kantons für die internationale Zusammenarbeit dürfen in keinem Fall unter 0.3 % der durchschnittlichen direkten Steuererträge natürlicher und juristischer Personen der letzten vier Jahre fallen.

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