Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
119.500 GIZA CH-BS

§ 5 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (GIZA) - Kommission für Internationale Zusammenarbeit

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 GIZA · Kommission für Internationale Zusammenarbeit

1. Der Regierungsrat wählt eine Kommission für Internationale Zusammenarbeit.

2. Die Kommission berät den Regierungsrat und das zuständige Departement im Rahmen der Förderung gemäss § 2 Abs. 1 und Abs. 2. Der Regierungsrat kann Ausnahmen des beratenden Beizugs der Kommission vorsehen.

3. Der Regierungsrat regelt das Wahlverfahren, die Zusammensetzung sowie die konkretisierten Aufgaben der Kommission auf dem Verordnungsweg.

← § 4 GIZA Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (GIZA) - Gegenstand und Zweck § 6 GIZA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →