119.500
GIZA
CH-BS
§ 5 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (GIZA) - Kommission für Internationale Zusammenarbeit
§ 5 GIZA · Kommission für Internationale Zusammenarbeit
1. Der Regierungsrat wählt eine Kommission für Internationale Zusammenarbeit.
2. Die Kommission berät den Regierungsrat und das zuständige Departement im Rahmen der Förderung gemäss § 2 Abs. 1 und Abs. 2. Der Regierungsrat kann Ausnahmen des beratenden Beizugs der Kommission vorsehen.
3. Der Regierungsrat regelt das Wahlverfahren, die Zusammensetzung sowie die konkretisierten Aufgaben der Kommission auf dem Verordnungsweg.