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119.500 GIZA CH-BS

§ 4 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (GIZA) - Zuständigkeit

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§ 4 GIZA · Zuständigkeit

1. Der Regierungsrat bestimmt das für die Umsetzung und Koordination der internationalen Zusammenarbeit zuständige Departement.

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