119.500
GIZA
CH-BS
§ 4 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (GIZA) - Zuständigkeit
§ 4 GIZA · Zuständigkeit
1. Der Regierungsrat bestimmt das für die Umsetzung und Koordination der internationalen Zusammenarbeit zuständige Departement.