119.500
GIZA
CH-BS
§ 3 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (GIZA) - Qualitätskriterien
§ 3 GIZA · Qualitätskriterien
1. Die Programme und Projekte sowie die sozialen Kooperationen und Engagements gemäss § 2 Abs. 1 haben anerkannte Qualitätskriterien, die insbesondere eine Beurteilung der Wirkungsorientierung, des effizienten Mitteleinsatzes, der Nachhaltigkeit und der Transparenz zulassen, zu erfüllen.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Nachweiserbringung der zu erfüllenden Qualitätskriterien auf dem Verordnungswege.
3. Der Regierungsrat kann externe Revisionen veranlassen.