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119.500 GIZA CH-BS

§ 2 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (GIZA) - Fördersystem

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§ 2 GIZA · Fördersystem

1. Die Förderung der internationalen Zusammenarbeit erfolgt durch die Gewährung von Förderbeiträgen an Projekte und Programme, durch soziale Kooperationen und Engagements des Kantons mit ausgewählten Ländern, Regionen oder Städten sowie durch Stipendien für Nachwuchskräfte aus Entwicklungsländern.

2. Bei ausserordentlichen Notlagen kann Soforthilfe geleistet werden.

3. Förderbeiträge für Projekte und Programme im Sinne von Abs. 1 können juristische Personen beantragen, die insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen

a) sie sind als nicht gewinnorientierte Organisation im Bereich der internationalen Zusammenarbeit im Sinne dieses Gesetzes tätig;

b) sie haben ihren Sitz in der Schweiz.

4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen gestützt auf dieses Gesetz.

5. Der Regierungsrat regelt Förderkriterien sowie die Einzelheiten des Verfahrens auf dem Verordnungswege.

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