119.400
CH-BS
Art. 9 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein
Art. 9 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein
1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann jedoch von jeder Partei mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gegenüber den anderen Parteien schriftlich gekündigt werden.
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Kanton Basel-Stadt 119.400
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