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Art. 8 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein

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Art. 8 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein

1. Jede Partei notifiziert den anderen Parteien die Erfüllung ihrer für das In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen.

2. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Partei den anderen Parteien die Erfüllung ihrer für das In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen mitgeteilt hat.

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