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Art. 7 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein

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Art. 7 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein

1. Die Kommission wird über die Arbeiten und Entschliessungen der Oberrheinkonferenz laufend unterrichtet.

2. Die Kommission kann die Oberrheinkonferenz beauftragen, ihr Vorschläge zu unterbreiten und Entwürfe von Übereinkünften vorzulegen.

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