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Art. 6 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein

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Art. 6 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein

1. Die Kommission tritt in der Regel jährlich im Gebiet einer der drei Parteien zusammen. Die Kommission bemüht sich, ihre Sitzungsdaten mit jenen der Oberrheinkonferenz zu koordinieren.

2. Die Kommission kann Arbeitsgruppen einsetzen.

3. Die Arbeitssprachen der Kommission sind Deutsch und Französisch.

4. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

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