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Art. 5 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein

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Art. 5 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein

1. Die Kommission besteht aus drei Delegationen, deren Mitglieder von der Regierung einer jeden Partei ernannt werden.

2. Jeder Delegation gehören höchstens acht Mitglieder an, von denen ein Teil gleichzeitig Mitglied der Oberrheinkonferenz ist.

3. Jede Delegation kann Sachverständige hinzuziehen.

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