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Art. 4 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein

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Art. 4 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein

1. Die Kommission behandelt in erster Linie diejenigen Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, welche von der Oberrheinkonferenz nicht gelöst werden können.

2. Die Kommission arbeitet Empfehlungen an die Parteien aus und bereitet gegebenenfalls Entwürfe von Übereinkünften vor.

3. Im Rahmen der Anwendung des Karlsruher Übereinkommens kann die Kommission den Regierungen der Parteien bei Bedarf Lösungen, gegebenenfalls auch Revisionen des Vertragstextes empfehlen.

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