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Art. 3 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein

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Art. 3 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein

1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Kommission auf eine regionale Kommission, genannt «Oberrheinkonferenz».

2. Die Oberrheinkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

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