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Art. 2 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein

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Art. 2 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein

1. Diese Vereinbarung hat die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in den folgenden Grenzgebieten am Oberrhein zum Gegenstand

- den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, Jura und Solothurn;

- dem Land Baden-Württemberg: im Gebiet der Regionen Mittlerer Oberrhein, Südlicher Oberrhein und der Landkreise Lörrach und Waldshut;

- dem Land Rheinland-Pfalz: aus der Region Rheinpfalz den Raum Südpfalz mit den Landkreisen Südliche Weinstraße und Germersheim sowie der kreisfreien Stadt Landau in der Pfalz und aus der Region Westpfalz die Verbandsgemeinde Dahner Felsenland;

- der Region Elsass.

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