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Art. 10 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein

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Art. 10 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein

1. Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 22. Oktober 1975 zwischen den Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Bildung einer Kommission zur Prüfung und Lösung von nachbarschaftlichen Fragen.

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