118.700
CH-BS
§ 6 Vereinbarung über die Organisation der Geschäftsstelle der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel - Wirksamkeit
§ 6 Vereinbarung über die Organisation der Geschäftsstelle der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel · Wirksamkeit
1. Diese Vereinbarung ist vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft zu genehmigen. Sie wird nach beidseitiger Unterzeichnung und Genehmigung durch den Landrat sofort wirksam. Die Vereinbarung ist zu publizieren.