Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
118.700 CH-BS

§ 5 Vereinbarung über die Organisation der Geschäftsstelle der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel - Dauer der Vereinbarung und Kündigung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Vereinbarung über die Organisation der Geschäftsstelle der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel · Dauer der Vereinbarung und Kündigung

1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2. Sie kann von beiden Kantonen unter Beachtung einer zweijährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Tritt dieser Fall ein, so haben die beiden Kantone zu einer alternativen Regelung Hand zu bieten, welche die Voraussetzungen für den Erhalt von Bundesbeiträgen an das Agglomerationsprogramm erfüllt.

3. Ergeben sich im Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Solothurn betreffend Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel wesentliche Änderungen, welche die Geschäftsstelle beeinflussen, so ist vorliegende Vereinbarung auf ihre Gültigkeit und ihren Weiterbestand hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

← § 4 Vereinbarung über die Organisation der Geschäftsstelle der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel Grundsatz § 6 Vereinbarung über die Organisation der Geschäftsstelle der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →