§ 5 Vereinbarung über die Organisation der Geschäftsstelle der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel - Dauer der Vereinbarung und Kündigung
§ 5 Vereinbarung über die Organisation der Geschäftsstelle der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel · Dauer der Vereinbarung und Kündigung
1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Sie kann von beiden Kantonen unter Beachtung einer zweijährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Tritt dieser Fall ein, so haben die beiden Kantone zu einer alternativen Regelung Hand zu bieten, welche die Voraussetzungen für den Erhalt von Bundesbeiträgen an das Agglomerationsprogramm erfüllt.
3. Ergeben sich im Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Solothurn betreffend Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel wesentliche Änderungen, welche die Geschäftsstelle beeinflussen, so ist vorliegende Vereinbarung auf ihre Gültigkeit und ihren Weiterbestand hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.