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§ 4 Vereinbarung über die Organisation der Geschäftsstelle der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel - Finanzielle Regelung

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§ 4 Vereinbarung über die Organisation der Geschäftsstelle der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel · Finanzielle Regelung

1. Die Kosten für die Geschäftsstelle werden je zu 50% durch die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft getragen. Zu den Kosten gehören die Personalkosten (inkl. Spesen), der Raumaufwand (inkl. IT-Infrastruktur) und der Sachaufwand. Die zu teilenden Kosten ergeben sich aus den Bruttolohnkosten multipliziert mit dem Faktor 1,6. Es gilt das Berechnungsschema gemäss Anhang 1.

2. Die finanziellen Verpflichtungen der Kantone stehen unter dem Vorbehalt der erforderlichen Finanzierungsbeschlüsse der jeweils zuständigen Organe. In diesem Rahmen können die Parteien gemeinsam einzelfallweise oder generell eine vom Kostenteiler gemäss Abs. 1 abweichende Regelung treffen.

3. Die Kosten werden vom Kanton Basel-Landschaft vorfinanziert und dem Kanton Basel-Stadt monatlich in Rechnung gestellt.

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