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CH-BS
§ 2 Vereinbarung über die Organisation der Geschäftsstelle der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel - Das Personal der Geschäftsstelle
§ 2 Vereinbarung über die Organisation der Geschäftsstelle der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel · Das Personal der Geschäftsstelle
1. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft und die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt selektionieren das Personal der Geschäftsstelle. Anstellungsbehörde ist formell der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
2. Das Personal der Geschäftsstelle untersteht dem Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft.