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§ 1 Vereinbarung über die Organisation der Geschäftsstelle der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel - Grundsatz

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§ 1 Vereinbarung über die Organisation der Geschäftsstelle der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel · Grundsatz

1. Die Geschäftstelle ist Teil der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel. Sie besteht aus

a) der Leiterin oder dem Leiter Agglomerationsprogramm und

b) einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter.

2. Die Geschäftsstelle ist mit bis zu 200% Stellenprozenten ausgestattet.

3. Die Geschäftsleitung der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel kann bei Bedarf die angemessene Erweiterung der Geschäftsstelle bei den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft beantragen.

Grundsatz § 2 Vereinbarung über die Organisation der Geschäftsstelle der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel →

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