118.600
CH-BS
§ 6 Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel - Finanzielle Regelung
§ 6 Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel · Finanzielle Regelung
1. Die Kosten für den Abteilungsleiter der Regionalplanungsstelle beider Basel und ein pauschaler Zuschlag für Sekretariatsarbeiten des Amtes für Orts- und Regionalplanung sowie die übrigen Sachkosten werden zu je 50% durch die Kantone getragen. Aufträge an Dritte werden nach Interessenlage aufgeteilt.
2. Das Planungsbüro des Vereins zur nachhaltigen Entwicklung der Trinationalen Agglomeration Basel (TAB) wird bis zum Ablauf des INTERREG-IIIA-Projektes am 31. Januar 2007 mit rund Fr. 100'000.- pro Jahr aus dem Budget der Regionalplanungsstelle beider Basel unterstützt.
3. Die notwendigen Kredite werden in den Staatsvoranschlägen aufgenommen.