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§ 6 Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel - Finanzielle Regelung

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§ 6 Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel · Finanzielle Regelung

1. Die Kosten für den Abteilungsleiter der Regionalplanungsstelle beider Basel und ein pauschaler Zuschlag für Sekretariatsarbeiten des Amtes für Orts- und Regionalplanung sowie die übrigen Sachkosten werden zu je 50% durch die Kantone getragen. Aufträge an Dritte werden nach Interessenlage aufgeteilt.

2. Das Planungsbüro des Vereins zur nachhaltigen Entwicklung der Trinationalen Agglomeration Basel (TAB) wird bis zum Ablauf des INTERREG-IIIA-Projektes am 31. Januar 2007 mit rund Fr. 100'000.- pro Jahr aus dem Budget der Regionalplanungsstelle beider Basel unterstützt.

3. Die notwendigen Kredite werden in den Staatsvoranschlägen aufgenommen.

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