118.430
CH-BS
§ 9 Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz - Sprache
§ 9 Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz · Sprache
1. Die Referate und Voten an den Tagungen werden simultan übersetzt. Die Einladungen zu den Tagungen und die Erklärungen werden zweisprachig abgefasst; bei anderen Dokumenten mit öffentlichem Charakter kann dies ebenfalls erfolgen.
2. Die IPK erstattet dem ausrichtenden Kanton die Kosten für die Simultanübersetzungen an den Tagungen bis zu einem Betrag von maximal 1 Jahresbeitrag eines Mitgliedkantons.
3. Die Korrespondenz des Sekretariats erfolgt in deutscher Sprache.
4. Französischsprachige Mitglieder der Konferenz können sich der französischen Sprache bedienen.