Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
118.430 CH-BS

§ 7 Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz - Sekretariat

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz · Sekretariat

1. Die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft, die auch das Sekretariat der NWRK betreut, führt das Sekretariat der IPK.

2. Das Sekretariat hat für einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen der IPK, anderen interparlamentarischen Organisationen, insbesondere der Interkantonalen Legislativkonferenz (ILK), sowie der NWRK zu sorgen.

← § 6 Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz Zweck § 8 Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →