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§ 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden

Zusammenarbeit der Parlamente
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§ 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden

1. Die Ratsbüros und die Kommissionen der beiden Parlamente sind befugt, regelmässig oder nach Bedarf gemeinsame Sitzungen abzuhalten.

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