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§ 7 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden

Zusammenarbeit der Parlamente
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§ 7 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden

1. Die Büros des Grossen Rates und des Landrates orientieren sich gegenseitig über die Tagesordnungen der beiden Parlamente sowie über neue parlamentarische Vorstösse, die sich auf Gegenstände von gemeinsamem Interesse beziehen.

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