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§ 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden

Zusammenarbeit der Regierungsräte
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§ 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden

1. Die Regierungsräte der beiden Kantone sind befugt, zur gemeinsamen Bearbeitung von Sachfragen aus ihrer Mitte, aus Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen und kommunalen Verwaltungen und aus aussenstehenden Fachleuten zusammengesetzte Arbeitsgruppen einzusetzen. Diese Arbeitsgruppen erstatten den Regierungsräten der beiden Kantone Bericht.

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