118.300
CH-BS
§ 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden
Zusammenarbeit der Regierungsräte
§ 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden
1. Der Regierungsrat informiert das Parlament seines Kantons über sein Vorhaben, einen wichtigen Staatsvertrag abzuschliessen, sobald er ein Verhandlungsmandat verabschiedet hat.