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§ 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden

Zusammenarbeit der Regierungsräte
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§ 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden

1. Der Regierungsrat informiert das Parlament seines Kantons über sein Vorhaben, einen wichtigen Staatsvertrag abzuschliessen, sobald er ein Verhandlungsmandat verabschiedet hat.

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