118.300
CH-BS
§ 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden
Zusammenarbeit der Regierungsräte
§ 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden
1. Sie bilden keine gemeinsame Behörde und fassen keine gemeinsamen Beschlüsse. Anträge zuhanden der beiden Parlamente, die partnerschaftliche Geschäfte betreffen, gehen von den Regierungsräten der beiden Kantone aus.