118.300
CH-BS
§ 17 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden
Schlussbestimmungen
§ 17 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden
1. Diese Vereinbarung ist nach Eintritt der Rechtskraft gemäss Art. 48 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung dem Bund zur Kenntnis zu bringen.