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§ 17 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden

Schlussbestimmungen
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§ 17 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden

1. Diese Vereinbarung ist nach Eintritt der Rechtskraft gemäss Art. 48 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

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